Information Schweiz
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S t a t u t e n
I. Name und Sitz
Art. 1 Name
Unter dem Namen «Information Schweiz» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
Art. 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz am Wohnort des Präsidenten.
II. Ziele und Zweck
Art. 3 Ziele und Zweck
Der Verein ist unabhängig und überparteilich. Er bezweckt, sich auf globaler sowie nationaler Ebene für bürgerpolitische Themen zu engagieren, sich für die Rechte der Bürger einzusetzen, sowie für eine neutrale, unabhängige, eigenständige, demokratische und starke Schweiz in der Mitte von Europa zu kämpfen.
Der Verein verfolgt seine Ziele
· durch Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Belange in den oben erwähnten Punkten
· durch Herausgabe von Publikationen
· Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen
· Stellungnahmen zuhanden von Behörden und Medien
III. Mitgliedschaft
Art. 4 Erwerb / Eintritt
Die Mitgliedschaft steht allen Schweizerinnen und Schweizern offen, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen als Mitglieder, Gönner oder Sympathisanten.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, einen die Aufnahme ablehnenden Beschluss zu begründen.
Die Mitgliedschaft wird Aussenstehenden nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Mitgliedes bekannt gegeben.
Art. 5 Mitgliederbeitrag
Der Verein finanziert sich aus Mitglieder−, Gönner− und Sympathisantenbeiträge, sowie mit dem Erlös aus Aktivitäten.
Art. 6 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Dem Verein bleiben die Beiträge des laufenden Jahres geschuldet.
Art. 7 Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es die Statuten verletzt oder Vereinsbeschlüsse missachtet. Er ist nicht verpflichtet, seinen Entscheid zu begründen.
IV. Organisation
Art. 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
A . Hauptversammlung
Art. 9 ordentliche Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt.
Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen und unter Angabe der Traktanden.
Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.
Art. 10 ausserordentliche Hauptversammlung
Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Art. 11 Zuständigkeit der Hauptversammlung
Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:
a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle
b) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
c) Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge
d) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
f) Änderung der Statuten
g) Auflösung des Vereins
Art. 12 Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr.
Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit trifft er den Stichentscheid.
Abstimmungen und Wahlen werden offen abgehalten. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder sind Abstimmungen und Wahlen geheim abzuhalten.
B . Vorstand
Art. 13 Mitglieder und Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.
Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand selber. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Art. 14 Konstituierung und Zuständigkeiten
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Aktuar
d) Kassier
e) Beisitzer
Ämterkumulation ist zulässig.
Art. 15 Organisation
Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.
Art. 16 Vertretung des Vereins
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand bestimmt die Art der Zeichnung.
C. Revisionsstelle
Art. 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 18 Aufgaben und Bericht
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Hauptversammlung schriftlichen Bericht.
Art. 19 Anzahl Revisoren
Die Hauptversammlung bestimmt die Anzahl der Revisoren, mindestens aber einen. Sie kann auch Ersatzrevisoren vorsehen.
Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglied der Revisionsstelle sein.
V. Finanzen
Art. 20 Vereinsvermögen
Die finanziellen Mittel bestehen aus:
a) Jahresbeitrag der Mitglieder: Fr. 40.- / Ehepaare: Fr. 60.-
b) Jahresbeitrag der Gönner: mindestens Fr. 100.-
c) freien Beiträgen der Sympathisanten
d) Erträgen aus Spendensammlungen
e) Vermächtnissen und Schenkungen
Art. 21 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
VI. Statutenänderung und Auflösung
Art. 22 Statutenänderung
Für die Statutenänderung bedarf es der Dreiviertelsmehrheit der anwesenden Stimmenden anlässlich einer Mitgliederversammlung.
Art. 23 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.
Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt.
St. Margrethen, 29. Februar 2008