Information  Schweiz

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S t a t u t e n

 

 

I.              Name und Sitz

 

Art. 1            Name

Unter dem Namen «Information Schweiz» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

 

Art. 2            Sitz

Der Verein hat seinen Sitz am Wohnort des Präsidenten.

 

 

II.             Ziele und Zweck

 

Art. 3            Ziele und Zweck

Der Verein ist unabhängig und überparteilich. Er bezweckt, sich auf globaler sowie nationaler Ebene für bürgerpolitische Themen zu engagieren, sich für die Rechte der Bürger einzusetzen, sowie für eine neutrale, unabhängige, eigenständige, demokratische und starke Schweiz in der Mitte von Europa zu kämpfen.

 

Der Verein verfolgt seine Ziele

·        durch Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Belange in den oben erwähnten Punkten

·        durch Herausgabe von Publikationen

·        Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen

·        Stellungnahmen zuhanden von Behörden und Medien

 

 

III.            Mitgliedschaft

 

Art. 4            Erwerb / Eintritt

Die Mitgliedschaft steht allen Schweizerinnen und Schweizern offen, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen als Mitglieder, Gönner oder Sympathisanten.

 

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, einen die Aufnahme ablehnenden Beschluss zu begründen.

 

Die Mitgliedschaft wird Aussenstehenden nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Mitgliedes bekannt gegeben.

 

Art. 5            Mitgliederbeitrag

Der Verein finanziert sich aus Mitglieder−, Gönner− und Sympathisantenbeiträge, sowie mit dem Erlös aus Aktivitäten.

 

Art. 6            Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Dem Verein bleiben die Beiträge des laufenden Jahres geschuldet.

 

Art. 7            Ausschluss

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es die Statuten verletzt oder Vereinsbeschlüsse missachtet. Er ist nicht verpflichtet, seinen Entscheid zu begründen.

 

 

IV.            Organisation

 

Art. 8            Organe des Vereins

                     Die Organe des Vereins sind

a)      die Hauptversammlung

b)      der Vorstand

c)      die Revisionsstelle

 

                     A . Hauptversammlung

Art. 9            ordentliche Hauptversammlung

                     Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt.

Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen und unter Angabe der Traktanden.

Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.

 

Art. 10          ausserordentliche Hauptversammlung

Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

 

Art. 11          Zuständigkeit der Hauptversammlung

                     Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:

a)      Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle

b)      Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle

c)      Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge

d)      Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle

e)      Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder

f)        Änderung der Statuten

g)      Auflösung des Vereins

 

Art. 12          Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr.

Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit trifft er den Stichentscheid.

 

Abstimmungen und Wahlen werden offen abgehalten. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder sind Abstimmungen und Wahlen geheim abzuhalten.

                    

                     B . Vorstand

                    

Art. 13          Mitglieder und Amtsdauer

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.

 

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand selber. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

 

Art. 14          Konstituierung und Zuständigkeiten

                     Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)      Präsident

b)      Vizepräsident

c)      Aktuar

d)      Kassier

e)      Beisitzer

                     Ämterkumulation ist zulässig.

 

Art. 15          Organisation

Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.

 

Art. 16          Vertretung des Vereins

Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand bestimmt die Art der Zeichnung.

 

                     C.  Revisionsstelle

 

Art. 17          Geschäftsjahr

                     Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Art. 18          Aufgaben und Bericht

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Hauptversammlung schriftlichen Bericht.

 

Art. 19          Anzahl Revisoren

Die Hauptversammlung bestimmt die Anzahl der Revisoren, mindestens aber einen. Sie kann auch Ersatzrevisoren vorsehen.

Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglied der Revisionsstelle sein.

 

 

V.             Finanzen

 

Art. 20          Vereinsvermögen

                     Die finanziellen Mittel bestehen aus:

a)      Jahresbeitrag der Mitglieder: Fr. 40.- / Ehepaare: Fr. 60.-

b)      Jahresbeitrag der Gönner: mindestens Fr. 100.-

c)      freien Beiträgen der Sympathisanten

d)      Erträgen aus Spendensammlungen

e)      Vermächtnissen und Schenkungen

 

Art. 21          Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

 

Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

VI.            Statutenänderung und Auflösung

 

Art. 22          Statutenänderung

Für die Statutenänderung bedarf es der Dreiviertelsmehrheit der anwesenden Stimmenden anlässlich einer Mitgliederversammlung.

 

Art. 23          Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.

 

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt.

 

  

St. Margrethen, 29. Februar 2008